1. Allgemeines
1.1 Wir liefern ausschließlich und allein auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt.
1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verzichtet dieser bereits jetzt darauf, seine Geschäftsbedingungen diesem Rechtsgeschäft zugrunde zu legen und erkennt hiermit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als allein verbindlich an.
2. Angebote und Geschäftsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, technische Änderungen vorbehalten. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Aufträge und Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Vertreter und Mitarbeiter von uns sind nur Auftragsvermittler. Ihre Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Maß- und Mengenangaben. Dies gilt auch für die Hereingabe von Skizzen.
2.4 Der Auftraggeber hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die angegebenen Mengen-, Maß- und sonstigen Angaben in allen Punkten zu überprüfen. Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung eingegangen sein. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung an uns so gilt der Auftrag wie bestätigt als abgeschlossen.
3. Lieferzeit
3.1 Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefer- und sonstigen Leistungsfristen unbedingt einzuhalten. Sofern eine schriftliche Lieferzeit ausdrücklich bestimmt ist, beginnt sie erst dann, wenn seitens des Auftraggebers alle für die Lieferung erforderlichen Daten vollständig angegeben sind. Der Beginn oder Lauf der Liefer-/Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Auftraggeber mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet oder unsere Lieferung/Leistung durch Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich gemacht oder erschwert sind. Für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen sind wir von der Leistung entbunden. Dies gilt Insbesondere für Fälle höherer Gewalt Mobilmachung, Krieg auch zwischen fremden Staaten – politische Umwälzungen, Aufruhr, Streiks. Verkehrssperrungen und sonstige Transportschwierigkeiten, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen aller Art sowie Nichtbelieferung (oder nicht ordnungsgemäße Belieferung) durch unsere Lieferanten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder – soweit zumutbar – teilweise zurückzutreten, ohne dadurch gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig zu sein. Wir sind aus solchen Gründen ferner berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen.
3.2 Wird ein vereinbarter Liefer-/Leistungstermin um mehr als drei Wochen aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtloser Nachfrist von 15 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Nimmt der Auftraggeber bei Anlieferung die Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verweigert der Auftraggeber vor Anlieferung die Abnahme der Ware, so gilt Satz 1 nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen. Eventuelle durch die Weigerung der Warenannahme vom Auftraggeber verursachte Kosten des Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung, gehen zu seinen Lasten.
4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung.
4.2 Sollten zwischen dem von uns bestätigten Auftrag und der Lieferung sich die Gestehungskosten durch Erhöhung der Materialkosten, Löhne, Frachtkosten oder sonstige Abgaben um mehr als 5 % erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.
4.3 Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der genannten Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
4.4 Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, diese wird in der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Höhe zusätzlich berechnet.
5. Lieferung und Gefahrtragung
5.1 Wird die Ware auf Wunsch, des Auftraggebers angeliefert so geht, mit der Übergabe an den Transportführer die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen. Waren werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
5.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die von uns gelieferten Bauteile wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände nicht eingebaut werden können.
5.3 Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle, die Übergabe der Ware bei Entladung vom Transportmittel. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Entladung Sache des Auftraggebers und hat unverzüglich und sachgemäß nach Ankunft des Transportmittels durch vom Auftraggeber in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Sofern unsere Mitarbeiter und Beauftragte beim Abladen Hilfestellung geben, handeln sie als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, so dass eine Haftung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Entladungsvorgangs durch uns nicht begründet wird.
5.4 Verzögert der Auftraggeber unbegründet das Abladen der Ware, so hat er die durch die Wartezeit und für den Rücktransport entstehenden Kosten zu tragen. Unser Recht auf weitergehenden Schadensersatz wird hiervon nicht berührt.
6. Gewährleistung
6.1 Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Waren verpflichtet.
6.2 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche nach Erhalt, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 376 HGB bleiben unberührt.
6.3 Die Gewährleistung erfolgt nach den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie und nach DIN, unter Hinweis darauf, dass die Anwendung der VOB gem. § 1 Ziff. 2 der VOB/A die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen ausschließt und hierzu auch automatische Tür- und Toröffneranlagen gehören.
6.4 Wir übernehmen für die von uns gelieferten Maschinen und Apparate für die Dauer von 24 Monaten vom Tage der Lieferung an für nachweisbare herstellungs-, rohstoff- und konstruktionsbedingte Mängel eine Gewähr. Diese beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung), Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Abhilfe sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen und Ersatzteilen ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Wir können die Nacherfüllung i.S.d. § 635 BGB unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist Wird ein neues Werk hergestellt, können wir Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
6.5 Jegliche Gewährleistung unsererseits erlischt. wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von fremder Seite verändert worden oder wenn unsere Betriebsanweisung nicht befolgt worden ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Im Falle der Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau sind unsere Rechnungen sofort bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Bei Werkverträgen sind die Zahlungen auf unsere Anforderung wie folgt zu leisten:
a) 1/3 als Anzahlung bei der Auftragserteilung.
b) Abschlagszahlungen nach Anforderung in Höhe von 90 % der jeweils erbrachten Leistungen.
c) 30 Tage nach Übersendung der Schlussrechnung ist der Restbetrag inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer fällig.
7.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sofern der Auftraggeber Nichtkaufmann, und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, berechnet.
7.4 Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
7.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber und nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Wechseln und Schecks gilt die Schuld erst mit der vollständigen Einlösung als ausgeglichen. Bei Zahlung durch Schecks gilt als Eingangstag der Tag, für den uns Gutschrift durch die Bank erteilt wird.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Erst nach vollständiger Tilgung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber geht das Eigentum der gelieferten Ware auf ihn über.
8.2 Der Auftraggeber ist zur Veräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Der Auftraggeber ist zum Einzug dieser an uns sicherheitshalber abgetretenen Forderungen berechtigt, soweit die Einziehungsermächtigung von uns nicht widerrufen wird. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers erlischt die Einziehungsermächtigung automatisch und wir sind zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass es einer besonderen Anzeige an den Auftraggeber bedarf. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die von uns gelieferte Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Die anderweitige Abtretung der Rechte aus der Weiterveräußerung ist ausgeschlossen. Jedenfalls ist der Auftraggeber zur Verwertung unseres Eigentums erst dann berechtigt, nachdem der Zessionar die abgetretenen Rechte zu unseren Gunsten wirksam freigegeben hat.
8.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
8.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Gegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Gegenstände. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB ist ausgeschlossen.
8.5 Beeinträchtigungen oder Gefährdungen unserer Rechte sind vom Auftraggeber sofort mitzuteilen. Er hat alles zur Abwehr Erforderliche auf seine Kosten zu übernehmen und ist zu jeder Auskunft über unser Eigentum oder die uns übertragenen Forderungen verpflichtet.
9. Schadensersatz
9.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob-fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten.
9.2 Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn die Schäden beruhen auf dem Fehlen von uns zugesicherten Eigenschaften.
9.3 Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
9.4 Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
10.1 Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, soweit es nicht dasselbe Vertragsverhältnis betrifft.
10.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz unserer Gesellschaft.
11.2 Für gerichtliche Auseinandersetzungen gleich welcher Art – auch für Scheck und Wechselklagen – ist das für unseren Sitz zuständige Amts- bzw. Landgericht zuständig.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
12.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf dies Schriftformerfordernis.